Schleierschwanz

Allgemeine Bewertungsmerkmale
Wesentlichstes Merkmal dieser Standard- und Bewertungsregeln ist die genaue Beurteilung der Einzelheiten, da sich die Exponate der Guppy- Hochzucht vor allem auf Grund ihrer Durchzüchtung bis ins kleinste Detail auszeichnen.
Es gibt keine Bewertung des Gesamteindruckes (dieser würde bei genauer Betrachtung nicht selten das tatsächlich erzielte Ergebnis verfälschen).
Es muß Ziel sein, die Standardformen in allen Bereichen zu erreichen.
Durch die festgelegten Formen von Körper und Flossen sowie deren Größenverhältnisse zueinander sind optimale Proportionen in ausreichendem Maße sichergestellt.
| Punktevergabe |
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Länge |
Form |
Farbe |
Summe |
| Körper |
8 |
8 |
12 |
28 |
| Rückenflosse |
5 |
8 |
10 |
23 |
| Schwanzflosse |
10 |
20 |
14 |
44 |
| Vitalität/Schwimmverhalten |
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5 |
| Gesamt |
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100 |
Die Bewertung erfolgt zunächst nach der jeweiligen Beschreibung der Standardform, im Zweifelsfall gilt die Zeichnung.
Gewertet werden vollständige Sätze. Bei komplett ankommenden Sätzen, bei denen ein Fisch verendet oder abhanden kommt, obliegt die Entscheidung dem Ausstellungsleiter.
Ein Satz besteht aus der laut Ausschreibung geforderten Anzahl Fische, die in allen Merkmalen übereinstimmen.
Abweichungen bekommen Punktabzüge. Gravierende Abweichungen führen zur Disqualifikation (abweichende Grundfarben, unterschiedliche Deckfarben, unterschiedliche Standards). Über die Disqualifikation entscheiden das Wertungsrichtergremium und der Ausstellungsleiter.
Wertungsrichter sind nicht nur an Punkte und Abzugspunkte wie im Standard vorgegeben gebunden, bei dazwischen liegenden Längen, Größen, Winkeln oder Farben können auch dementsprechend andere Punkte bzw. Abzugspunkte vergeben werden.
Bei der Punktvergabe ist für jeden Satz der Durchschnittswert des jeweils zu wertenden Merkmals zu ermitteln.
Weist z.B. bei einem Satz ein bestimmtes Merkmal Unterschiede auf, ist dieses für jeden Fisch gesondert zu werten, die dafür vergebenen Punkte sind zu addieren und durch die Anzahl der Fische zu teilen.
Diese Vorgangsweise bietet Gewähr dafür, daß auf Grund eines Merkmals, das bei einem einzelnen Fisch besonders ausgeprägt ist, nicht der ganze Satz überbewertet wird bzw. im negativen Sinne zu viele Punktabzüge erhält.
Körper Der Körper ist Ausgangsbasis und Bezugspunkt für die Bewertung verschiedener anderer Kriterien.
Die Körperlänge wird durch Abschätzung ermittelt. Alle übrigen Längen oder Größen orientieren sich ausschließlich nach deren Relation zur Körperlänge oder Körperhöhe.
Die Körperlänge wird von der Maulspitze bis zum Schwanzflossenansatz gemessen, wobei die Mindestlänge bei Großflosser 20mm, Schwertflosser 19mm und Kurzflosser 18mm nicht unterschreiten soll.
Die Form soll kräftig und dem Typ entsprechend grazil sein.
Die größte Höhe, geschätzt an der höchsten Stelle des Körpers, soll 1/4 der Länge betragen.
Bei der Schwanzflosse bilden die obere und untere Kante Kurven, die so verlaufen, dass die größte Breite der Flosse bei 3/4 ihrer Länge erreicht wird. Die hintere Begrenzung ist konkav, die Länge beträgt 8/10 der Körperlänge, darf jedoch 5/10 nicht unterschreiten. Die Flossenbreite beträgt 3/4 der Länge.
Die Rückenflosse reicht mit abgerundetem Ende bis zum Ende des ersten Drittels der Schwanzflosse.
Rückenflosse
Bewertung der Länge
| Bis zum Ende des ersten Drittels der Schwanzflosse |
5 Punkte |
| Bis zum Schwanzflossenansatz |
3 Punkte |
| Darunter je nach Länge |
1-2 Punkte |
| Rückenflosse reicht über das Ende des ersten Drittels hinaus |
bis 3 Punkte Abzug |
Beispiele für Punktabzüge bei Formfehlern:
| Nicht steil ansteigender Ansatz |
bis 3 Punkte Abzug |
| Starke Zähnelung oder Defekte |
bis 2 Punkte Abzug |
| Abweichungen von der Idealform |
bis 7 Punkte Abzug |
Die Gesamtsumme der Abzugspunkte darf 8 nicht übersteigen.
Schwanzflosse
Bewertung der Länge
| 8/10 der Körperlänge |
10 Punkte |
| 7/10 der Körperlänge |
8 Punkte |
| 6/10 der Körperlänge |
5 Punkte |
| 5/10 der Körperlänge |
2 Punkte |
| darunter |
0 Punkte |
| Länger als 8/10 der Körperlänge |
bis 3 Punkte Abzug |
Beispiele für Punktabzüge bei Formfehlern:
| Flossenhöhe größer als 4/4 der Flossenlänge |
bis 5 Punkte Abzug |
| Flossenhöhe geringer als 3/4 der Flossenlänge |
bis 8 Punkte Abzug |
| Hintere Begrenzung nicht konkav |
bis 10 Punkte Abzug |
| Starke Zähnelung oder Defekte |
bis 5 Punkte Abzug |
| Obere und untere Begrenzung nicht konvex |
bis 10 Punkte Abzug |
| Übergänge von seitlicher zu hinterer Begrenzung abgerundet |
bis 4 Punkte Abzug |
| Seitliche Begrenzung zeigt Zähnelung oder Defekte |
bis 2 Punkte Abzug |
Die Gesamtsumme der Abzugspunkte darf 20 nicht überschreiten. Für ein und dasselbe Kriterium dürfen Punktabzüge
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